Die Lebenshaltungskosten steigen spürbar, doch für Arbeitgeber gibt es 2022 ein interessantes Instrument und gute Gründe, ihren Mitarbeitern einen Inflationsausgleich zu gewähren.
Der Verbraucherpreisindex ist seit Ausbruch des Russisch-Ukrainischen Krieges im Februar sprunghaft angestiegen und betrug im September ganze 10 %[1]. Wer letztes Jahr 50.000 € verdiente, hat 5.000 € an Kaufkraft verloren. Besonders spürbar ist dieser Verlust an der Supermarktkasse, an der dieses Jahr sogar über 18 % mehr gezahlt werden muss. Wenig überraschend fordert jeder fünfte aufgrund der Inflation eine Gehaltserhöhung[2].
Angesichts des spürbaren Kaufkraftverlusts hat der Gesetzgeber im September eine Inflationsausgleichsprämie[3] auf den Weg gebracht: Arbeitgeber dürfen ab 2022 zusätzliche Zuschüsse und Leistungen bis zu 3.000 € gewähren[4]. Die Inflationsausgleichsprämie ist besonders attraktiv, weil sie steuer- und sozialversicherungsfrei ist: Der Arbeitgeber spart die üblichen Lohnnebenkosten, auch beim Arbeitnehmer fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Die Prämie kann 1:1 ausgezahlt werden.
Da auch Unternehmen von steigenden Kosten betroffen sind, wird sich nicht jeder Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie leisten können. Wirtschaftskanzleien gehören allerdings nicht dazu: nach Wachstumsraten von im Schnitt über 6 % (nicht selten sogar über 14 %) haben diese zuletzt deutlich mehr umgesetzt[5]. Die finanziellen Mittel stehen also bereit.
Für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sprechen personalpolitische und steuerliche Gründe:
Angesichts dieser Gründe stellt sich nur noch eine Frage: Wie hoch ist die Inflationsausgleichsprämie in Ihrem Unternehmen?
„Wer es sich leisten kann, sollte seinen Mitarbeitern 2022 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren.“
[1] Verbraucherpreisindex und Inflationsrate – Statistisches Bundesamt, abgerufen am 20.10.2022
[2] Warum die Inflation kein Argument für mehr Gehalt ist – Handelsblatt.com
[3] Weitere Entlastungen: Bundeskabinett bringt Inflationsausgleichsprämie auf den Weg – Bundesministerium der Finanzen
[4] Bundestag-Drucksache 20/3744, S. 4
[5] Juve Rechtsmarkt Oktober 2022, S. 3, 36-39